Neue Schutzverordnung ermöglicht Öffnung
Mit Wirkung zum 08. März hat der Freistaat Sachsen wieder die Öffnung für ‚Körpernahe Dienstleistungen‘ ermöglicht. Voraussetzung dazu ist, dass die Inzidenzwerte nicht die -100- übersteigen – sowohl in Dresden, als auch landesweit (das ist gekoppelt).
Dazu der Wortlaut der Schutzverordnung:
„Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben“
Weiter sagt die Verordnung: „Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.“
Das bedeutet, dass Du im Falle eines Termins zum Terminbeginn einen selbst mitgebrachten Selbsttest absolvieren ‚musst‘ – aufgrund des Test-Nachweises bei einer behördlichen Kontrolle, ist es wichtig diesen Selbsttest zum Termin ‚vor Ort‘ zu machen.
Den Test behalte ich anschließend (bei negativem Ergebnis) zum Nachweis bei meinen Unterlagen. Ich bitte um Verständnis, dass Dein Selbsttest von Dir getragen wird.
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